Rechtsprechung / AG Bonn / 22 / 2026

AG Bonn Beschluss vom 17.03.2026 – 22 M 358/26

22 · ECLI:DE:AGBN:2026:0317.22M358.26.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

I.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2024 (Az. 30 O 230/22) sowie dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgarts vom 17.03.2025 (Az. 30 O 230/22).

Der Obergerichtsvollzieher stellte den Pfandungs- und Übeweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 19.01.2026 (Az. 82 M 20487/25) der Drittschuldnerin am 20.02.2026 im Wege der elekronischen Zustellung an das elektronsiche Behördenpostfach beBPO der Drittschuldnerin zu. Dieses hat die Bezeichnung "C - Gerichtsverfahren". Zusätzlich ist in der Visitenkarte des Postfachs noch das Justiziariat als zuständige Organisationseinheit aufgeführt. Daneben hat das C zwei weitere beBPO mit entsprechenden Zusätzen für andere Arbeitsbereiche eingerichtet, die aufgabenbedingt häufiger mit Stellen der Justiz (hier konkret mit Staatsanwaltschaften) in Kontakt stehen.

Dagegen legt die Drittschuldnerin Erinnerung ein. Sie ist der Auffassung, eine allgemeine Zugangseröffnung über ein beBPO sei nicht erfolgt, da die drei beBPO beschränkte Zugangsbereiche haben, die jeweils durch entsprechende Zusätze kenntlich gemacht seien.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das hiesige Amtsgericht ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig gemäß §§ 802, 764 Abs. 2, 766 ZPO, da die Vollstreckungsmaßnahme im hiesigen Bezirk stattfindet. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt an den Drittschuldner wie auch an den Schuldner im Parteibetrieb (§ 829 Abs. 2 ZPO). Für die Zustellung im Parteibetrieb ist der Gerichtsvollzieher sachlich zuständig (§ 192 S. 1). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers ergibt sich aus § 16 GerVO. Nach § 16 Abs. 2 GerVO ist für persönliche Zustellungen von Schriftstücken (§ 193) der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Gerichtsvollzieherbezirk der Zustellungsadressat (zB der Drittschuldner) seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BeckOK ZPO/Riedel, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 829 Rn. 83b, beck-online).

Die Drittschuldnerin ist auch erinnerungsbefugt. Auch wenn der Gerichtsvollzieher im Rahmen des § 829 Abs. 2 S. 1 ZPO nur als Zustellorgan tätig wird, handelt er dennoch im Zuge einer laufenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme, für deren Überprüfung verschiedene Rechtsbehelfe innerhalb des laufenden Vollstreckungsverfahrens zur Verfügung stehen. Der Drittschuldner kann verfahrensrechtliche Mängel, soweit sie ihn beschweren, uneingeschränkt durch Vollstreckungserinnerung (§ 766) geltend machen (BeckOK ZPO/Riedel, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 829 Rn. 85a, beck-online; Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 829 Rn. 25, beck-online).

2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.

Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das beBPO der Drittschuldnerin ist gemäß §§ 191, 193a Abs. 2 ZPO rechtmäßig.

Gemäß § 191 ZPO finden die Vorschriften über die Zustellung vom Amts wegen entsprechend Anwendung, wenn eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben ist und soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben. Stellt der Gerichtsvollzieher ein Dokument elektronisch zu, dient gemäß § 193a Abs. 2 S. 2 ZPO als Nachweis der Zustellung die automatisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach, § 193a Abs. 2 S. 2 ZPO.

Mit der Einrichtung eines elektronischen Behördenpostfachs hat die Drittschuldnerin ein elektronisches Postfach im Sinne des § 193a ZPO eröffnet. Selbst wenn man eine (subjektive) Widmung für erforderlich hielte, wäre eine solche anzunehmen. Denn hierfür genügt, dass sich der Nutzer der digitalen Kommunikation über das beBPO erkennbar objektiv empfangsbereit hält und damit zumindest auch subjektiv konkludent den Zugang eröffnet, ohne dass hierfür ein aktives Tun erforderlich wäre. Gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung vom 25.07.2013 sind Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts, zB das C, die Hauptzollämter und die Familienkassen, seit dem 01.07.2014 (Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften) verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Die Behördenpostfächer sind gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) für andere Inhaber besonderer elektronischer Postfächer adressierbar. Der Zugang ist daher bereits eröffnet, wenn er für den Bürger faktisch verfügbar ist (BFH, Urteil vom 30.01.2024 - III R 15/23).

Diese Voraussetzungen liegen vor, da das beBPO hier von dem Obergerichtsvollzieher aufgefunden und genutzt werden konnte. Dem steht auch nicht die Bezeichnung " C - Gerichtsverfahren" entgegen. Denn diese ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht geeignet, die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auszuschließen. Denn wie bereits dargelegt handelt der Gerichtsvollzieher im Zuge einer laufenden gerichtlichen Zwangsvollstreckung. Dass sich die Bezeichnung "Gerichtsverfahren" nur auf Erkenntnisverfahren beziehen soll, gibt der Wortlaut nicht her (vgl. auch AG Bonn 22 M 2703/25 und 22 M 2875/25).

Eine Beschränkung des Zugangs kommt im Rahmen der Zustellung nach §§ 191, 193a Abs. 2 ZPO jedoch ohnehin nicht in Betracht. Denn damit würde der Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von einer Handlung des Empfängers abhängig gemacht. Dies lässt sich mit dem Sinn und Zweck des § 193a ZPO, der eine effektive Zwangsvollstreckung sicherstellen soll, nicht vereinbaren (vgl. hierzu BT-Drs. 19/31119, 5). Dies gilt erst Recht, wenn die Frage der Wirksamkeit der Zustellung von der Auslegung eines mehrdeutigen Begriffs wie dem der "Gerichtsverfahren" abhängen würde. Insoweit kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob der Obergerichtsvollzieher durch die Verfahren 22 M 2703/25 und 22 M 2875/25 Kenntnis davon hat, dass die Drittschuldnerin eine Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen über das beBPO für unzulässig erachtet. Entscheidend ist, wie die Bezeichnung aus dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen war.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.

Bonn, 17.03.2026 Amtsgericht