§ 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/751#abs-1 (1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/751#abs-2 (2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 751 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 02.12.2020 – 328 T 49/20
- BGH, 10.04.2008 – I ZB 14/07Zitiert von 2
- BGH, 31.10.2003 – IXa ZB 200/03Zitiert von 6
- OLG Köln, 19.01.2007 – 6 W 146/06Zitiert von 1
- LG Kassel, 26.01.2021 – 3 T 260/20Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 30.03.2015 – I-3 Wx 41/15
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 06.02.2025 – 26 Sch 21/24
- BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22Pachtvertrag über eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung: Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des VertragsZitiert von 1
- LG Bonn, 13.05.2024 – 6 T 56/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 751 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.