§ 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung
Stand: 10.06.2019
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- OLG Karlsruhe, 10.05.2017 – 6 U 169/16Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 26.05.2015 – I-2 W 9/15
- LG Düsseldorf, 22.03.2012 – 14c O 248/11 U.
- OLG Zweibrücken, 01.10.2002 – 5 UF 58/02
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Vollstreckt der Gläubiger im Fall des § 751 Abs. 2 nur wegen eines Teilbetrages, so bemisst sich die Höhe der Sicherheitsleistung nach dem Verhältnis des Teilbetrages zum Gesamtbetrag. Darf der Schuldner in den Fällen des § 709 die Vollstreckung gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 abwenden, so gilt für ihn Satz 1 entsprechend.