§ 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten
Stand: 10.01.2020
Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.
Wird zitiert von 283 Entscheidungen zu § 67 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.06.2009 – XII ZB 75/07Zitiert von 4
- BGH, 23.05.2006 – VI ZB 29/05Zitiert von 6
- BGH, 26.06.2020 – V ZR 106/19Recht des Streithelfers auf Einlegung der Berufung; Folgen für seine Prozesshandlungen nach Zurückweisung seines BeitrittsZitiert von 5
- BGH, 19.11.2020 – I ZR 110/19Nebenintervention im Streit um Maklerlohnansprüche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung von Gewerbeflächen: Interventionswirkung bei einem Beitritt des Streitverkündeten auf Seiten des Prozessgegners; Interventionswirkung im Folgeprozess nach Abtretung des Anspruchs; Beschränkung der InterventionswirkungZitiert von 16
- BGH, 19.09.2017 – XI ZB 13/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch Nebenintervenienten des ausgesetzten Rechtsstreits; Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens; Nichtzustellung der StreitverkündungsschriftZitiert von 5
- BGH, 23.08.2016 – VIII ZB 96/15Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit einer BerufungZitiert von 19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.