Gesetze / Zivilprozessordnung ZPO § 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.