Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 16

Stand: 10.06.2019

Bund74 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/16#abs-1 (1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/16#abs-2 (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

§ 15 § 17