§ 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OLG Köln, 17.12.1993 – 11 U 145/93
- LG Frankenthal (Pfalz), 22.08.2006 – 1 T 279/06
- LAG Hamm, 26.11.2003 – 14 Sa 1075/03
- OLG Köln, 02.10.1995 – 12 U 190/94
- BGH, 14.12.2006 – IX ZR 92/05Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Keine entsprechende Anwendung der Eigentumsvermutung des § 1362 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BAG, 23.10.2019 – 7 ABR 7/18Betriebsrat - Zwangsvollstreckung - KlauselerteilungZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 04.03.2025 – 7 U 137/22Zitiert von 1
- LG Hamburg, 24.04.2014 – 327 O 434/13
- BAG, 16.05.2013 – 6 AZR 556/11Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse - Nachhaftung - ZeitraumZitiert von 14
11 Entscheidungen zu § 729 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 729 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/729#abs-1 (1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/729#abs-2 (2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.