§ 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
Stand: 10.06.2019
Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.
Wird zitiert von 177 Entscheidungen zu § 710 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 01.10.2002 – 5 UF 58/02
- OLG Zweibrücken, 29.09.2000 – 2 UF 113/00
- OLG Hamm, 18.07.2016 – 31 U 284/15Zitiert von 9
- LG Bonn, 02.03.2005 – 16 O 55/04Herausgabe von Lohnsteuerkarten: Kein Zurückbehaltungsrecht wegen sonstiger Ansprüche aus dem früheren Vertragsverhältnis; Schadensersatzpflicht bei Verzug Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 15.02.2006 – VIII ZR 236/05Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.10.2017 – VI-U (Kart) 9/17
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.05.2024 – 18 K 5401/20Neubescheidung eines Antrags auf Befreiung von der buchhalterischen Trennung nach § 12 Abs. 2 ERegG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VG Köln, 03.05.2024 – 18 K 3196/22
- OLG Hamburg, 20.02.2024 – 10 U 44/23Zitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 710 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.