Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 595 Keine Widerklage; Beweismittel

Stand: 10.06.2019

Bund72 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/595#abs-1 (1) Widerklagen sind nicht statthaft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/595#abs-2 (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/595#abs-3 (3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.

§ 594 § 596