Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 5 Musterverfahrensregister; Verordnungsermächtigung
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BGH, 06.12.2011 – II ZB 5/11Kapitalanleger-Musterverfahren: Fehlende Bindungswirkung des VorlagebeschlussesZitiert von 5
- KG, 09.11.2017 – 8 Kap 1/17
- KG, 05.01.2015 – 10 Kap 6/14Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 – 20 Kap 2/17Zitiert von 3
- BGH, 16.06.2020 – II ZB 10/19KapMuG: Möglichkeit der Einleitung eines weiteren MusterverfahrensZitiert von 10
- BGH, 05.11.2015 – III ZB 69/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterverfahrensfähigkeit einer positiven Feststellungsklage; Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister bei nicht musterverfahrensfähiger AnspruchsbegründungZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 26.08.2024 – 102 VA 108/24Zitiert von 2
- BGH, 16.06.2020 – II ZB 30/19KapMuG: Möglichkeit der Einleitung eines weiteren MusterverfahrensZitiert von 11
- BGH, 30.04.2019 – XI ZB 1/17Anfechtbarkeit eines Beschluss über öffentliche Bekanntmachung eines MusterverfahrensantragsZitiert von 3
19 Entscheidungen zu § 5 KapMuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/5#abs-1 (1) Das Musterverfahrensregister wird im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Register nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/5#abs-2 (2) Die Einsicht in das Musterverfahrensregister steht jedem unentgeltlich zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/5#abs-3 (3) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Musterverfahrensregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung. Der Betreiber des Musterverfahrensregisters verarbeitet die Daten im Auftrag und nach Weisung des Gerichts, das die jeweilige Bekanntmachung veranlasst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/5#abs-4 (4) Die im Musterverfahrensregister gespeicherten Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/5#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz, zu treffen. Dabei sind Vorschriften vorzusehen, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen