Rechtsprechung / BGH / 3. Zivilsenat / 2026
BGH Urteil vom 03.09.2026 – III ZR 95/24
3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:030926UIIIZR95.24.0
ZivilrechtVolltext
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Leitsatz
Landwirtschaft, Betriebsplanung, Beratungsfehler, Schadensersatz Zum Anspruch auf Schadensersatz bei fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Aufstellung einer Betriebsplanung für eine Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs.
Tenor§
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand§
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen (behaupteter) fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Aufstellung einer für die Finanzierung eines Boxenlaufstalls erforderlichen Betriebsplanung in Anspruch.
Der Kläger ist Landwirt. Der Beklagte bietet gemäß seiner Satzung seinen Mitgliedern landwirtschaftliche Unternehmensberatung an. Der Kläger erwog im Jahr 2012, seinen landwirtschaftlichen Milchviehbetrieb zu erweitern. Er wandte sich an Dipl.-Ing. A. T. und an den Beklagten. Von beiden ließ er sich beraten. Dipl.-Ing. T. erstellte ein Investitionskonzept. Der Beklagte wurde über das Investitionsvorhaben des Klägers durch dessen Vater informiert. Für die V. eG (im Folgenden: V. ) als finanzierende Bank wurde eine Betriebsplanung erstellt, an welcher der Beklagte zumindest mitwirkte. Der Kläger erhielt von der V. 2013 und in den Jahren danach mehrere Kredite. Da der Kläger diese nicht bedienen konnte, wurde im August 2022 eine Umschuldung durchgeführt. Nach seinem Vorbringen wurde deswegen am 4. August 2022 ein Darlehensvertrag über 1.950.000 € geschlossen.
Der Kläger hat weiter vorgetragen, der Boxenlaufstall habe sich als schwerwiegende Fehlinvestition herausgestellt. Hätte der Beklagte die Betriebsplanung pflichtgemäß durchgeführt, hätte er - der Kläger - von der Investition in den Boxenlaufstall abgesehen und die Kredite nicht aufgenommen. Der Beklagte habe daher für den entstandenen Schaden in Form von bereits angefallenen sowie künftigen Zins- und Tilgungsraten einzustehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen mit dem Ziel geführte Berufung des Klägers, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 288 Tilgungsraten (Klageantrag zu 1) sowie 21.389,03 € (Klageantrag zu 2) und 310 Sollzinsraten (Klageantrag zu 3) jeweils nebst Zinsen zu zahlen, zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die vorgenannten Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, fehle es an konkretem Vortrag des Klägers dazu, dass, wann, in welcher Form und vor allem mit welchen konkreten tatsächlichen Vorgaben und Wünschen er dem Beklagten einen Auftrag zur Erstellung einer Betriebsplanung zwecks Risikoanalyse zur Investitionsentscheidung für einen Boxenlaufstall erteilt haben wolle. Zu dem primär vorgesehenen Zweck, nämlich der Bewilligung von Bankkrediten, sei die erstellte Betriebsplanung offensichtlich geeignet, weil insoweit von Erfolg gekrönt, gewesen. Dass der Beklagte darüber hinaus mit der Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Planung zur Herbeiführung der Investitionsentscheidung befasst worden sei, sei vom Kläger nicht nur nicht konkret vorgetragen worden, sondern auch nicht nachzuvollziehen. Vielmehr spreche es gegen eine solche Annahme, dass der Kläger nicht einmal aufzeige, woher der Beklagte die in die Betriebsplanung aufgenommenen Zahlen und Werte gekannt haben solle, wenn nicht durch entsprechende Angaben des Klägers als Betriebsinhaber oder diesem im Verhältnis gegenüber dem Beklagten zuzurechnender Personen.
Im Übrigen spreche insbesondere die Behauptung, von der fraglichen Betriebsplanung erst am 28. November 2019 Kenntnis erlangt zu haben, die der Kläger aufgestellt habe, um der Einrede der Verjährung zu begegnen, gravierend gegen die Richtigkeit der Annahme, der Kläger habe den Beklagten mit der Erbringung von Beratungsleistungen zu einer betriebswirtschaftlichen Überprüfung der Investitionsentscheidung und ihrer Grundlagen beauftragt. Es sei schlechthin nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, hätte er den Beklagten mit derartigen Beratungsleistungen beauftragt, das vom Beklagten Erstellte, also den Gegenstand einer solchen Leistung, weder überprüft, noch auch nur zur Kenntnis genommen hätte.
Ebenso zutreffend habe die Vorinstanz angenommen, dass der Vortrag des Klägers zu einer Kausalität vermeintlicher Fehlleistungen des Beklagten für dem Kläger entstandene Schäden von vornherein unschlüssig sei. Der Kläger habe im Kern die erwähnte und vom Beklagten zwecks Vorlage bei der finanzierenden Bank erstellte Betriebsplanung als schadensauslösende Schlechtleistung dargestellt. Angesichts seines Vortrags, nach dem ihm die Betriebsplanung und deren Inhalt erst etliche Jahre nach der Investition bekannt geworden seien, sei auszuschließen, dass diese Planung für die Investitionsentscheidung des Klägers ursächlich gewesen sei.
Hinzukomme, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten im Hinblick auf erst künftig fällig werdende eigene Belastungen des Klägers noch nicht entstanden sei; der Kläger könne den Beklagten insoweit allenfalls auf Freistellung in Anspruch nehmen. Außerdem fehle es an jeglicher überprüfbarer Darstellung eines Schadenseintritts, weil das Ansinnen des Klägers, nach dem der Beklagte dem Kläger obliegende Zins- und Tilgungsraten ausgleichen solle, den im Zusammenhang mit der finanzierten Investition entstandenen Wertzuwachs im Vermögen des Klägers unberücksichtigt lasse.
Soweit der Kläger im Hinblick auf die entsprechenden Hinweise des Berufungssenats in seiner hierauf bezogenen Stellungnahme geltend mache, der Beklagte in Gestalt des für ihn tätigen Mitarbeiters H. habe das für die Investitionsentscheidung notwendige "Zahlenwerk" wegen seiner langjährigen Beratung des Betriebs des Klägers in betriebswirtschaftlicher Hinsicht gekannt beziehungsweise durch eigenverantwortliche Heranziehung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Steuerberatungsbüros des Klägers erlangen können und erlangt, sei dieser Vortrag ebenso wenig nachzuvollziehen und stehe im Übrigen mit der vom Kläger bis dahin herangezogenen Begründung seines Begehrens in Widerspruch. Der Kläger, der nicht einmal erklären könne, welche Beratungs- oder Planungsleistungen des Beklagten er vor seiner Investitionsentscheidung auch nur zur Kenntnis genommen, geschweige denn überprüft haben wolle, mache - in Widerspruch zu seinem bisherigen Sachvortrag - nunmehr geltend, der Beklagte habe nicht nur die Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Planung zur Herbeiführung der Investitionsentscheidung - über die Anfertigung einer Betriebsplanung als Voraussetzung für die Darlehensbewilligung durch die finanzierende Bank - geschuldet, sondern zudem die Grundlagen für eine derartige Planung selbst ermitteln sollen. Dass diese vom Kläger gewünschte Sichtweise nicht zutreffen könne, ergebe sich bereits daraus, dass es für eine zukunftsbezogene Planung eines Vorhabens auch auf in die Zukunft gerichtete Vorgaben und Wünsche des Betriebsinhabers sowie dessen Vorstellungen beispielsweise betreffend den Personaleinsatz ankomme. Derartige in die Zukunft gerichtete Konzepte und Gestaltungsvorgaben (Fremdpersonal oder Familienmitglieder et cetera) könnten nicht aus den betriebswirtschaftlichen Ergebnissen zurückliegender Perioden, in denen es die Betriebserweiterung und den geplanten Boxenlaufstall nicht gegeben habe, ermittelt und könnten auch nicht von einem beratenden Verein gefunden werden.
Darüber hinaus erscheine die Vorstellung fernliegend, der Beklagte habe - unentgeltlich oder als nach § 2 der Vereinssatzung vorgesehene Pflicht - zur Herbeiführung der Investitionsentscheidung mit einem Haftungsrisiko in hier geltend gemachter gehoben sechsstelliger Höhe die Erstellung einer Finanz- und Investitionsplanung geschuldet und die für die Anfertigung einer derartigen Planung erforderlichen Vorgaben auch noch selbst ermitteln sollen. Warum der Beklagte unter derartigen Bedingungen die Risiken der Umsetzung und des wirtschaftlichen Gelingens eines - nach dem Schriftsatz des Klägers vom 5. Juli 2024 lediglich eine vage Idee darstellenden - Vorhabens des Klägers tragen solle, sei nicht im Ansatz nachzuvollziehen.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. a) Die Revision macht geltend, der Kläger habe in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 zum (Hinweis-)Beschluss des Berufungsgerichts vom 15. Mai 2024 vorgetragen, sein Vater habe am 20. August 2012 den beim Beklagten beschäftigten Dipl.-Agrar-Ing. K. H. kontaktiert und diesen über damals aktuelle Überlegungen zur Errichtung eines Boxenlaufstalls informiert. K. H. habe ihn dahingehend beraten sollen, ob sich eine solche Investition rentiere. Am 12./13. Juni 2013 sei noch alles offen, das heißt die Investitionsentscheidung noch nicht getroffen gewesen.
Des Weiteren habe der Kläger in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 auf seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 31. Mai 2023, dort Seite 2 bis 7, und die dortigen Beweisantritte verwiesen. In diesem Schriftsatz habe er vorgetragen, er habe im Rahmen einer Besprechung am 12. Juni 2013 darum gebeten, dass der Beklagte eine ordnungsgemäße Betriebsplanung erstelle. Aufgrund dieser Besprechung habe K. H. die als Anlage K 2 (gemeint wohl: Anlage K 3) vorgelegte Betriebsplanung erstellt und am 13. Juni 2013 der V. übermittelt. Der Kläger habe außerdem in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 vorgetragen, dass die Betriebsplanung des Beklagten fälschlicherweise einen positiven "cashflow" von 26.632 € ergeben habe. K. H. habe dem Kläger und dem Zeugen M. K. auf der Grundlage dieses positiven Ergebnisses in der Besprechung am 12. Juni 2013 mitgeteilt, gegen das Investitionsvorhaben bestünden keine Bedenken, und er - der Kläger - habe sich aufgrund dieser Aussage für die Investition entschieden.
b) Vor diesem Hintergrund rügt die Revision mit Blick auf § 286 Abs. 1 ZPO zu Recht, dass die Erwägungen des Berufungsgerichts nur den Schluss zulassen, dass es den Vortrag des Klägers entweder übergangen oder die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags überspannt hat.
Wie der Beklagte in seiner Erwiderung auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers selbst hervorhebt, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte für den Kläger eine Betriebsplanung für die Zwecke der Bewilligung von Bankkrediten erstellen sollte. Daran anknüpfend lässt der - vom Berufungsgericht übergangene oder wegen zu hoher Substantiierungsanforderungen unberücksichtigt gelassene - Vortrag des Klägers, im Rahmen dieser Besprechung habe K. H. erklärt, es bestünden unter dem Aspekt der Betriebsplanung keine Bedenken gegen die Investition, woraufhin sich der Kläger zu deren Umsetzung entschlossen habe, den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 278, 662 BGB als möglich erscheinen. Denn sollte sich erweisen, dass K. H. gegenüber dem Kläger diese Erklärung abgab, verstieß er jedenfalls gegen eine Nebenpflicht aus dem Auftrag zur Erstellung einer Betriebsplanung, sofern die zugrunde liegende Würdigung bei der gebotenen ex ante-Betrachtung unzutreffend sowie schuldhaft und die Investitionsentscheidung wirtschaftlich nachteilig war. Mangels entgegenstehender (tragfähiger, siehe Nummer 2) Feststellungen in den Tatsacheninstanzen ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen. Das gilt auch dann, wenn man - mit dem Beklagten - unterstellt, dass eine (darüber hinausgehende) betriebswirtschaftliche Risikoanalyse vom Kläger nicht erbeten worden war, weil ohne (Auftrag und) Durchführung einer solchen Risikoanalyse der Mitarbeiter der Beklagten erst recht eine solche Erklärung nicht hätte abgeben dürfen.
Dass der Kläger, wie er behauptet, vom konkreten Inhalt der Betriebsplanung eigenem Vorbringen zufolge erst am 28. November 2019 Kenntnis erhielt, steht einem (etwaigen) Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Für die Kausalität genügten insoweit die am 12. Juni 2013 erlangte Kenntnis vom (positiv dargelegten End-) Ergebnis der Betriebsplanung - "cashflow" von 26.632 € - und die Erklärung von K. H. in der Besprechung vom selben Tage, es bestünden unter dem Aspekt der Betriebsplanung keine Bedenken gegen die Investition. Dass der Kläger hierauf vertraut und seine Investitionsentscheidung hierauf gestützt habe, hat er - beweisbewehrt - vorgetragen (Seiten 7 f und 9 des Schriftsatzes vom 5. Juli 2024).
2. a) Die Revision macht des Weiteren geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den Parteivortrag überspannt, indem es ausführe, es fehle an jeglicher überprüfbarer Darstellung eines Schadenseintritts, weil das Ansinnen des Klägers, wonach der Beklagte ihm obliegende Zins- und Tilgungsraten ausgleichen solle, den im Zusammenhang mit der finanzierten Investition entstandenen Wertzuwachs im Vermögen des Klägers unberücksichtigt lasse.
b) Auch diese Rüge ist mit Blick auf § 286 Abs. 1 ZPO begründet.
Das Berufungsgericht hätte den Vortrag des Klägers zum Schaden nicht mit der Begründung, er sei "unzureichend" (HB 5 iVm ZB 3), es fehle "an jeglicher überprüfbarer Darstellung eines Schadenseintritts" (HB 5 iVm ZB 3), abtun dürfen. Der Kläger hat schon in der Klageschrift vorgetragen, welche Kredite im Gesamtbetrag von 1.733.102,52 € er als Folge der aufgrund der Beratung durch den Beklagten getroffenen Investitionsentscheidung bei der V. aufgenommen habe. Mit diesem Vorbringen - Belastung mit den Verbindlichkeiten gegenüber der Bank - hat er einen Schaden substantiiert dargelegt (vgl. zB Senat, Urteil vom 9. Juni 2022 - III ZR 24/21, BGHZ 234, 102 Rn. 3 und 43 ff).
Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang annimmt, dass etwaige Vorteile in Abzug zu bringen sind (vgl. Senat aaO Rn. 46). Sind diese Vorteile unmittelbare Folge des haftungsbegründenden Ereignisses, handelt es sich also um Vorteile, die zwangsläufig - sozusagen spiegelbildlich - mit den negativen Folgen der Pflichtverletzung zusammenhängen, sind sie Teil des Gesamtvermögensvergleichs und unmittelbar in die Schadensberechnung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - IX ZR 9/21, WM 2023, 97 Rn. 16). Ergeben sie sich nicht unmittelbar aus dem schädigenden Ereignis, sondern sind auf einen zusätzlich, vielleicht gar zeitlich versetzt hinzutretenden Umstand zurückzuführen, können sie nur im Wege der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden (BGH aaO; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 67), für deren Voraussetzungen nicht der Kläger als Geschädigter, sondern der Beklagte als Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. zB Senat aaO Rn. 48 und BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 92/20, BGHZ 239, 8 Rn. 35; Grüneberg aaO Rn. 75). Hier hat die Berücksichtigung etwaiger Vorteile nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu geschehen (vgl. Senat aaO Rn. 47). Es kommt nur ein mittelbarer Vorteil der behauptet fehlerhaften Betriebsplanung in Betracht, weil der Boxenlaufstall, der im Vermögen des Klägers - von diesem allerdings beweisbewehrt in Abrede gestellt (Schriftsatz vom 12. Januar 2024, Seite 3, GA LG 181) - einen Wertzuwachs darstellen könnte, nach der Kreditvergabe erst noch errichtet werden musste. Mit zureichendem oder unzureichendem Vortrag zum Vorliegen eines Schadens hat dies daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts zu tun.
Den Geschädigten trifft eine sekundäre Darlegungslast, soweit der Schädiger außerhalb des von ihm näher darzulegenden Geschehensablaufs steht und dem Geschädigten nähere Angaben zumutbar sind (Senat aaO Rn. 48 und BGH aaO). Die erstgenannte Voraussetzung für das Platzgreifen einer sekundären Darlegungslast des Klägers ist hier aber nicht erfüllt, falls sich der Vortrag des Klägers, nach welchem er als Landwirt sich in betriebswirtschaftlichen Dingen beraten lasse und der Beklagte in Person des Zeugen H. jährlich die Finanzplanung für den Kläger erstellt habe, als zutreffend erweist. Denn dann hätte der Beklagte "die Zahlen" des Milchviehbetriebs des Klägers mindestens ebenso gut gekannt wie dieser selbst.
Es liegt auf der Hand, dass das Berufungsgericht (möglicherweise) zu einem kausal auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführenden Schaden des Klägers gelangt wäre, wenn es - wie geboten - dessen hierauf bezogenes Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen sowie bezüglich etwaig zu berücksichtigender Vorteile nicht die Darlegungs- und Beweislast verkannt und deswegen unter Verletzung von § 286 Abs. 1 ZPO die Anforderungen an die Behauptungslast des Klägers überspannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IV ZR 171/09, r+s 2011, 250 Rn. 8 und 11).
3. Die Revision beanstandet außerdem mit Recht, dass dem Berufungsgericht gleich mehrere Rechtsfehler unterlaufen sind indem es weiter angenommen hat, die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung lägen nicht vor, weil ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten im Hinblick auf erst künftig fällig werdende eigene Belastungen des Klägers noch nicht entstanden sei und er den Beklagten insoweit allenfalls auf Freistellung in Anspruch nehmen könne.
So gilt diese (Hilfs-)Begründung schon von vornherein nicht für den Klage-/Berufungsantrag zu 2, der nicht auf das "damit verbundene Prozessziel zukünftiger Zahlungen in Höhe ausstehender Zins- und Tilgungsleistungen" (HB 5 iVm ZB 3) gerichtet ist. Entsprechendes gilt für die bis zum 9. Juli 2024 - dem Datum des Erlasses des angefochtenen Beschlusses - fällig gewordenen Kreditraten; insoweit ist ein Betrag von 16.453,10 € nebst Zinsen von vornherein nicht von dieser (Hilfs-)Begründung betroffen (zehn Sollzinsraten zu je 1.645,31 €, vgl. Klage-/Berufungsantrag zu 3).
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht § 286 Abs. 1 ZPO zum Nachteil des Klägers jedenfalls dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass es sich im angefochtenen Beschluss nicht mit dessen Vorbringen auf Seite 10 seines Schriftsatzes vom 5. Juli 2024 auseinandergesetzt hat, wonach der Anspruch entstanden sei, als der Kläger aufgrund der fehlerhaften Betriebsplanung den Kredit aufgenommen habe, sowie mit dem Vorbringen, rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass ein Freistellungsanspruch als „Minus“ im Anspruch auf Zahlung enthalten sei; hilfsweise seien die Klageanträge daher entsprechend auszulegen. Hätte es dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, hätte es nicht dazu kommen können, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers "noch nicht entstanden" (HB 5 iVm ZB 3) sei. Außerdem wäre es zu der - zutreffenden - Rechtsansicht gelangt, dass der Kläger ausgehend von einem bereits entstandenen Schadensersatzanspruch jedenfalls hilfsweise "Freistellung" beantragt hat. Das Berufungsgericht hätte schon von Amts wegen die Klageanträge zu 1 und zu 3 dahingehend auslegen müssen, dass jedenfalls hilfsweise "Freistellung" gewollt und beantragt ist, weil durch Auslegung der Parteianträge zu ermitteln ist, welchen Inhalt diese haben (vgl. zB BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1300 Rn. 27; Hk-ZPO/Saenger, 10. Aufl., § 308 Rn. 2), und der Auslegungsgrundsatz zu beachten ist, wonach eine Partei mit ihrer Prozesshandlung im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. zB BGH, Urteile vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, MDR 2013, 83 Rn. 11 und vom 28. April 2016 aaO; MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, § 308 Rn. 6; Hk-ZPO/Saenger aaO). Zumindest nach dem (Hilfs-)Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 5. Juli 2024 hätte die Vorinstanz eine entsprechende Auslegung der Klageanträge vornehmen müssen.
III.
Der angefochtene Beschluss ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Da weitere Feststellungen zu treffen sind, kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
Herrmann Arend Böttcher Kessen Herr