Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 112
Stand: 10.06.2019
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGOStand: 10.06.2019
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.