§ 21 Einberufung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/21#abs-1 (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/21#abs-2 (2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/21#abs-3 (3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 21 WPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 03.12.2008 – 8 K 5913/08
- VG Köln, 03.12.2008 – 8 K 5791/08Zitiert von 1
- VG Köln, 15.04.2005 – 8 K 8564/04Zitiert von 3
- BVerwG, 03.11.2006 – 6 B 21.06Zitiert von 16
- BVerwG, 13.11.2006 – 6 C 22.05Zitiert von 21
- BVerwG, 14.01.2003 – 6 B 74.02
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 23.06.2022 – 5 A 143/20 MDZitiert von 4
- BVerwG, 03.02.2021 – 2 C 29/20Klagebefugnis gegen Zurückstellung von DienstleistungenZitiert von 11
- BVerwG, 10.12.2020 – 8 C 26/20Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 MessEG bei Identität von Verwender und Messwerterfasser oder "Messdienstleister"Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.