§ 21 Einberufung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/21#abs-1 (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/21#abs-2 (2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/21#abs-3 (3) Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 21 WPflG →
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Nach Gewicht
- VG Köln, 03.12.2008 – 8 K 5913/08
- VG Köln, 03.12.2008 – 8 K 5791/08Zitiert von 1
- VG Köln, 15.04.2005 – 8 K 8564/04Zitiert von 3
- BVerwG, 03.11.2006 – 6 B 21.06Zitiert von 14
- VG Minden, 30.06.2004 – 10 L 511/04
- VG Köln, 21.04.2004 – 8 K 154/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 23.06.2022 – 5 A 143/20 MDZitiert von 4
- BVerwG, 03.02.2021 – 2 C 29/20Klagebefugnis gegen Zurückstellung von DienstleistungenZitiert von 11
- BVerwG, 10.12.2020 – 8 C 26/20Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 MessEG bei Identität von Verwender und Messwerterfasser oder "Messdienstleister"Zitiert von 4
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