§ 550 Zustellung der Revisionsschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/550?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/550?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.