§ 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung
Stand: 10.06.2019
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 510b ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.06.2023 – V ZR 158/22Sondernutzungsrecht in WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses; BeschlussersetzungsverfahrenZitiert von 19
- BGH, 28.09.2017 – V ZB 63/16Rechtsmittelbeschwer bei abgewiesener Klage auf Herausgabe eines Schlüssels; Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags und eines zugleich gestellten Antrags auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflösenden Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs; Bemessung der Rechtsmittelbeschwer nach dem Antrag mit dem höheren WertZitiert von 8
- AG Euskirchen, 08.11.2012 – 4 C 188/12Zitiert von 1
- BGH, 26.07.2004 – VIII ZB 29/04Zitiert von 15
- LG Bonn, 13.06.2013 – 6 S 188/12Zitiert von 1
- AG Köln, 04.05.2012 – 118 C 48/12
Zuletzt entschieden
- LG Kiel, 21.06.2013 – 13 O 50/12
- BAG, 24.11.2004 – 10 AZR 169/04Sozialkassenverfahren im Baugewerbe: Unzulässigkeit der Verbindung einer Auskunfts- und Entschädigungsklage nach § 61 Abs. 2 ArbGG mit einer Stufenklage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BAG, 28.07.2004 – 10 AZR 580/03Sozialkassenverfahren im Baugewerbe: Betrieblicher Geltungsbereich des VTV bei Arbeiten an eigenen Immobilien; Bemessung der Entschädigung bei nicht fristgerechter Auskunftserteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 510b ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.