Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 510a Inhalt des Protokolls

Stand: 10.06.2019

Bund

Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.

§ 510 § 510b