§ 255 Fristbestimmung im Urteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2021 – V ZR 271/20Beginn der im Urteil bestimmten Frist zur Befriedigung des AnspruchsZitiert von 5
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
- BGH, 23.06.2023 – V ZR 158/22Sondernutzungsrecht in WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses; BeschlussersetzungsverfahrenZitiert von 18
- OLG Brandenburg, 17.03.2022 – 10 U 23/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 11.07.1991 – 12 U 223/88
- OLG Köln, 11.07.1991 – 12 U 228/88
Zuletzt entschieden
- KG, 13.10.2025 – 16 UF 160/24
- OLG Stuttgart, 23.09.2025 – 17 UF 73/25Zitiert von 1
- LG Ellwangen, 25.07.2025 – 3 O 419/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 255 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/255#abs-1 (1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/255#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.