§ 494a Frist zur Klageerhebung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 222
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Nach Gewicht
- BGH, 09.10.2025 – V ZB 67/24Aufhebung der Kostenentscheidung eines selbständigen Beweisverfahrens im Beschwerdeverfahren trotz Erhebung der Hauptsacheklage erst nach Erlass der Kostenentscheidung
- BGH, 13.12.2006 – XII ZB 176/03Zitiert von 9
- BGH, 23.07.2025 – VII ZB 26/23Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren: Wirksamkeit bei abweichender Kostenentscheidung in nachfolgendem KlageverfahrenZitiert von 1
- BGH, 25.08.2005 – VII ZB 35/04Zitiert von 6
- OLG Hamm, 18.04.2024 – 24 W 5/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 21.09.2007 – 19 W 24/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 20.04.2026 – 102 AR 41/26 e
- BFH, 25.02.2026 – X K 2/25Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 19 W 61/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 494a ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/494a#abs-1 (1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/494a#abs-2 (2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.