§ 486 Zuständiges Gericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
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Nach Gewicht
- BGH, 12.07.2012 – VII ZB 9/12Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die Beitrittserklärung des NebenintervenientenZitiert von 14
- OLG Naumburg, 12.01.2015 – 12 W 96/14, 12 W 96/14 (KE)
- OLG Köln, 01.03.2012 – 15 W 78/11Zitiert von 1
- OLG Köln, 30.04.2014 – 17 W 95/14
- BayObLG, 23.06.2023 – 102 AR 9/23Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 12.08.2009 – 2 W 98/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 – 1 UH 6/26
- OLG Braunschweig, 14.10.2025 – 5 W 5/25
- BayObLG, 31.07.2025 – 102 AR 76/25 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 486 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/486#abs-1 (1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/486#abs-2 (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/486#abs-3 (3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/486#abs-4 (4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.