Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 486 Zuständiges Gericht

Stand: 10.06.2019

Bund52 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/486#abs-1 (1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/486#abs-2 (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/486#abs-3 (3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/486#abs-4 (4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

§ 485 § 487