§ 494 Unbekannter Gegner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 04.09.2025 – 25 OH 7/25Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 29.11.2022 – 6 U 78/21Zitiert von 4
- OLG Hamm, 28.02.2008 – I-24 W 20/05
- BGH, 12.02.2004 – V ZB 57/03Zitiert von 13
- BGH, 22.05.2003 – VII ZB 30/02Zitiert von 14
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2025 – 30 W 7/25
Zuletzt entschieden
- ArbG Köln, 06.07.2023 – 14 Ca 166/23Zitiert von 1
- SG Köln, 23.05.2023 – S 22 R 316/23 BW
- OLG Frankfurt am Main, 11.12.2017 – 8 W 18/17Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 494 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/494#abs-1 (1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/494#abs-2 (2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.