Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 494 Unbekannter Gegner

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/494#abs-1 (1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulässig, wenn der Beweisführer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/494#abs-2 (2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.

§ 493 § 494a