Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 10 Aussetzung von Ausgangsverfahren
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2025 – III ZB 20/24
- BGH, 02.10.2012 – XI ZB 12/12Kapitalanlegermusterverfahren: Voraussetzungen der Mitteilungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Eingangs einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid gegenüber den BeigeladenenZitiert von 23
- BGH, 26.07.2011 – II ZB 11/10Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei verfahrensrechtlichen MängelnZitiert von 13
- OLG Brandenburg, 01.10.2025 – 2 U 57/24
- OLG Brandenburg, 26.09.2025 – 2 U 54/24
- OLG Brandenburg, 26.09.2025 – 2 U 56/24
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 04.12.2024 – 18 Kap 1/22
- KG, 23.12.2014 – 4 Kap 1/14Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
10 Entscheidungen zu § 10 KapMuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/10#abs-1 (1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses setzt das Prozessgericht ein nach § 6 unterbrochenes Ausgangsverfahren von Amts wegen aus, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. Lehnt es die Aussetzung ab, unterrichtet es darüber das Oberlandesgericht und setzt das Verfahren fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/10#abs-2 (2) Auf Antrag des Klägers setzt das Prozessgericht auch ein bisher nicht unterbrochenes Ausgangsverfahren aus, das bereits anhängig ist oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens noch anhängig wird, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den Feststellungszielen des Musterverfahrens abhängt. Dem Antragsgegner ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/10#abs-3 (3) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten. Dabei sind die vollständige Bezeichnung der Parteien des jeweiligen Ausgangsverfahrens und die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/10#abs-4 (4) Die Kläger ausgesetzter Ausgangsverfahren müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Ausgangsverfahrens befindet.