§ 596 Gesicherte Forderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 11.09.2015 – 308 O 423/14
- OLG Hamm, 29.09.2016 – 34 U 231/15Zitiert von 7
- LG Hamburg, 01.07.2016 – 325 O 308/15
- LG Hamburg, 17.06.2016 – 325 O 110/15
- LG Hamburg, 14.12.2015 – 318 O 111/15Zitiert von 5
- BGH, 12.03.2024 – XI ZB 2/22Kapitalanleger-Musterverfahren zu den Prospektangaben bei einem Schiffsfonds sowie der Verletzung vorvertraglicher AufklärungspflichtenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.2024 – XI ZB 28/20Kapitalanlegermusterverfahren: notwendige Angaben in Prospekt über Beteiligung an SchiffsfondsZitiert von 6
- BGH, 23.02.2021 – XI ZB 29/19Beteiligung an Einschiffgesellschaft: Erforderliche Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und die mit der Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten verbundenen Risiken in einem VerkaufsprospektZitiert von 28
- LG Hamburg, 22.09.2016 – 335 O 34/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 596 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/596#abs-1 (1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:
1.
Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;
2.
öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
3.
Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können;
4.
Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; Forderungen gegen den Eigentümer des Schiffes und gegen den Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks;
5.
Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/596#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.