§ 596 Gesicherte Forderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/596#abs-1 (1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/596#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 596 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 11.09.2015 – 308 O 423/14
- OLG Hamm, 29.09.2016 – 34 U 231/15Zitiert von 9
- LG Hamburg, 01.07.2016 – 325 O 308/15
- LG Hamburg, 17.06.2016 – 325 O 110/15
- LG Hamburg, 14.12.2015 – 318 O 111/15Zitiert von 5
- BGH, 12.03.2024 – XI ZB 2/22Kapitalanleger-Musterverfahren zu den Prospektangaben bei einem Schiffsfonds sowie der Verletzung vorvertraglicher AufklärungspflichtenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.2024 – XI ZB 28/20Kapitalanlegermusterverfahren: notwendige Angaben in Prospekt über Beteiligung an SchiffsfondsZitiert von 6
- OLG Köln, 30.09.2021 – 24 Kap 24/20Zitiert von 2
- OLG Köln, 19.08.2021 – 24 Kap 16/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 596 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 596 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.