Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 442 Würdigung der Schriftvergleichung

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.

§ 441 § 443