Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden

Stand: 10.06.2019

Bund146 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/440#abs-1 (1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/440#abs-2 (2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

§ 439 § 441