Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden

Stand: 10.06.2019

Bund77 Entscheidungen

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

§ 418 § 420