§ 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
Stand: 29.12.2025
Wird zitiert von 4
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- AG Regensburg, 13.07.2023 – UR III 30/22
- VG Weimar, 21.02.2022 – 8 K 72/21 We
- KG, 22.07.2025 – 1 VA 36/24Zitiert von 1
- KG, 28.01.2022 – 1 W 18/21, 1 W 19/21, 1 W 18 - 19/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/13#abs-1 (1) Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/13#abs-2 (2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/13#abs-3 (3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/13#abs-4 (4) Auf Antrag kann, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch bestätigt werden, daß der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und daß die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form aufgenommen worden ist (Legalisation im weiteren Sinn).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/13#abs-5 (5) Eine ausländische elektronische Urkunde kann zur Legalisation mit einem elektronischen Vermerk versehen werden, wenn sie zur Überzeugung des Konsularbeamten aufgrund eines der folgenden elektronischen Sicherheitsmerkmale als echt anzusehen ist:
Der elektronische Vermerk soll Ort und Tag seiner Ausstellung nennen und das Ergebnis der Prüfung der elektronischen Sicherheitsmerkmale dokumentieren. Der elektronische Vermerk ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, aus der die Amtsträgereigenschaft des Konsularbeamten hervorgeht, zu versehen. Bei der Legalisierung ist der Bezug zwischen dem elektronischen Vermerk und der zu legalisierenden ausländischen elektronischen Urkunde durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen. Die elektronischen Sicherheitsmerkmale der ausländischen elektronischen Urkunde sollen dabei erhalten bleiben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KonsG/13#abs-6 (6) Urkunden, die gemäß zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Übereinkunft von der Legalisation befreit sind, sollen nicht legalisiert werden.