§ 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/385#abs-1 (1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:
1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/385#abs-2 (2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 385 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.11.2018 – II ZB 22/17Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht: Schlüssiger Vortrag des Beweisführers; Vornahme von auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen durch einen vollmachtlosen Vertreter der Partei; Insolvenzschuldner als Rechtsvorgänger des beklagten Insolvenzverwalters im Prozess eines Gläubigers auf Feststellung einer Forderung zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- AG Köln, 02.01.2017 – 142 C 329/14Zitiert von 1
- LG Köln, 28.07.2017 – 34 T 22/17
- OLG Stuttgart, 19.11.2012 – 11 W 4/12Zitiert von 2
- LSG NRW, 28.10.2014 – L 19 AS 1880/14 B
- LSG NRW, 28.10.2014 – L 19 AS 1906/14 B
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 18.12.2025 – 11 SLa 222/25
- BGH, 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24Aussagepflicht eines Notars in gerichtlichem Verfahren
- OLG Hamm, 05.09.2025 – 20 U 6/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 385 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.