§ 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Stand: 06.07.2022
Wird zitiert von 6
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- OLG Brandenburg, 20.03.2024 – 13 UF 157/23Zitiert von 2
- BGH, 16.12.2004 – I ZB 23/04Zitiert von 7
- BAG, 17.03.2016 – 2 AZR 110/15Kündigungsschutzprozess - Abstufung der DarlegungslastZitiert von 85
- OLG Brandenburg, 09.04.2026 – 10 U 58/25
- OLG Hamm, 21.08.2025 – 18 U 101/20
- OLG Hamm, 02.10.2008 – 19 W 21/08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 erfolgen, so kann das deutsche Gericht
1.
nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen,
2.
unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen oder
3.
unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall einen deutschen Konsularbeamten um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersuchen.