§ 401 Zeugenentschädigung
Stand: 10.06.2019
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 401 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 09.04.2024 – C-582/21Unionsrecht: Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens aufgrund eines Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OLG Rostock, 08.04.2008 – 1 U 32/08Zitiert von 12
- BSG, 02.10.2008 – B 9 SB 7/07 RZitiert von 8
- BFH, 10.01.1986 – IX B 5/85Zitiert von 7
- LG Frankfurt am Main, 06.03.2025 – 2-12 O 32/24
- EuGH, 09.01.2024 – C-181/21Vorabentscheidungsersuchen zu den Bedingungen der Ernennung von Richtern: Unzulässigkeit mangels Erforderlichkeit für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- EuGH, 15.12.2022 – C-181/21Zitiert von 1
- EuGH, 29.03.2022 – C-132/20Richterliche Unabhängigkeit: Einstufung eines Spruchkörpers als unabhängiges Gericht bei Mitwirkung von in einem früheren nicht demokratischen Regime ernannten Richtern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- LG Münster, 15.07.2020 – 12 O 401/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 401 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.