§ 366 Zwischenstreit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/366#abs-1 (1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozessgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/366#abs-2 (2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 366 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Köln, 02.01.2017 – 142 C 329/14Zitiert von 1
- EuGH, 01.10.2015 – C-32/14Verbraucherschutz: Prüfung missbräuchlicher Vertragsklauseln bei der notariellen Erteilung einer Vollstreckungsklausel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- EuGH, 25.06.2015 – C-32/14
- LG Frankfurt (Oder), 28.03.2013 – 15 S 132/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.