§ 369 Ausländische Beweisaufnahme
Stand: 10.06.2019
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 369 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 25.06.2015 – C-32/14
- EuGH, 01.10.2015 – C-32/14Verbraucherschutz: Prüfung missbräuchlicher Vertragsklauseln bei der notariellen Erteilung einer Vollstreckungsklausel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BAG, 17.03.2016 – 2 AZR 110/15Kündigungsschutzprozess - Abstufung der DarlegungslastZitiert von 108
- AG Moers, 22.02.2017 – 561 C 75/16
- LG Düsseldorf, 19.12.2014 – 8 O 257/12
- LG Düsseldorf, 19.12.2014 – 8 O 258/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 369 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.