Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 369 Ausländische Beweisaufnahme

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.

§ 368 § 370