§ 367 Ausbleiben der Partei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Essen, 03.04.2018 – 2 O 196/17
- OLG Oldenburg, 30.08.2016 – 8 W 62/16Zitiert von 4
- BGH, 08.03.2006 – IV ZR 145/05Zitiert von 14
- BGH, 25.10.2001 – III ZR 43/01Zitiert von 1
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
- OLG Köln, 19.03.2025 – 5 U 2/23
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 27.07.2023 – 14 O 36/19Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 23.05.2023 – 2-07 O 264/20
- OLG Saarbrücken, 15.07.2021 – 4 U 48/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 367 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/367#abs-1 (1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/367#abs-2 (2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren Termin zu erscheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, dass durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlasst sei.