Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 368 Neuer Beweistermin

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.

§ 367 § 369