Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/231#abs-1 (1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/231#abs-2 (2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.

§ 230 § 232