§ 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- LG Münster, 10.01.2014 – 05 T 720/13
- OLG Schleswig, 17.07.2006 – 16 W 57/06Zitiert von 2
- KG, 18.03.2025 – 5 W 114/24
- OLG Frankfurt am Main, 24.08.2020 – 6 W 70/20Zitiert von 2
- LG Göttingen, 25.09.2002 – 5 S 53/02
- OLG Köln, 11.12.1996 – 19 W 54/96Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.07.2025 – 12 U 33/24
- LAG Köln, 15.12.2022 – 8 Sa 482/22
- OLG Frankfurt am Main, 07.09.2020 – 6 W 47/16Zitiert von 1
18 Entscheidungen zu § 231 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 231 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/231#abs-1 (1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/231#abs-2 (2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.