§ 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 01.04.2021 – III ZR 47/20Gerichtliches Mahnverfahren: Verzicht auf den Rechtsbehelf des Einspruchs schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids - Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid, Einspruch, RechtsbehelfsverzichtZitiert von 2
- VG Karlsruhe, 13.07.2021 – 12 K 5170/20Zitiert von 3
- OLG Schleswig, 24.03.2023 – 1 U 67/22
- OLG Dresden, 27.02.2020 – 1 Ws (s) 65/20
- OLG Frankfurt am Main, 20.07.2016 – 17 U 218/15Zitiert von 4
- OLG Hamm, 16.07.2012 – 32 SA 30/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 346 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.