Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.

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