Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 334 Unvollständiges Verhandeln

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.

§ 333 § 335