Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/336#abs-1 (1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/336#abs-2 (2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.

§ 335 § 337