§ 312 Anwesenheit der Parteien
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/312#abs-1 (1) Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/312#abs-2 (2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 312 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 02.09.2022 – VI B 5/22Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten VorbringensZitiert von 2
- BVerwG, 17.06.2016 – 2 B 101/15Erfolglose Verfahrensrügen in einem BeamtendisziplinarverfahrenZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 12.01.2022 – U (Kart) 4/21
- ArbG Frankfurt am Main, 29.09.2021 – 17 Ca 2833/21
- LAG Düsseldorf, 28.06.2018 – 8 Sa 379/17Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 09.05.2018 – 2-06 O 38/17
Zuletzt entschieden
- OLG Naumburg, 01.09.2014 – 1 W 24/14
- OLG Frankfurt am Main, 21.03.2014 – 18 W 37/14
- LG Münster, 16.04.2007 – 12 O 624/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.