§ 328 Anerkennung ausländischer Urteile
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 171
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 – 1 S 397/19Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 27.07.2009 – 5 U 39/09Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.03.2011 – 25 U 2/08
- OLG Zweibrücken, 20.06.2008 – 6 U 43/06Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 18.05.2017 – 17 VA 1/16
- BGH, 09.03.2023 – I ZB 33/22Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Aufhebungsverfahren im Ursprungsstaat mit abweisender Entscheidung; Reichweite einer Schiedsklausel in subjektiver Hinsicht; Antrag des zukünftigen Antragsgegners auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs; Fristgebundenheit des FeststellungsantragsZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- KG, 08.01.2026 – 2 U 20/25
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 C 13.24Reichweite der disziplinarischen Verantwortlichkeit eines Ruhestandsbeamten; Doppelmord im AuslandZitiert von 1
- BVerfG, 09.06.2025 – 1 BvR 422/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein (erneutes) Vaterschaftsfeststellungsverfahren - ua unzureichende Darlegung einer Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch Vorverlagerung von Rechtsfragen ins Verfahrenskostenhilfeverfahren (hier: Bestandskraft von im Beitrittsgebiet ergangenen Statusurteilen gem Art 234 § 7 Abs 1 S 1 EGBGB <RIS: BGBEG>; Vereinbarkeit solcher Entscheidungen mit dem bundesdeutschen ordre public)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 328 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/328#abs-1 (1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;
3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/328#abs-2 (2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.