Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 169
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2005 – I ZR 9/03Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 20.11.2009 – 4 LA 709/07Zitiert von 8
- BSG, 07.04.2022 – B 5 R 35/21 R(Verjährung des Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast nach § 225 Abs 1 SGB 6 - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht)Zitiert von 4
- VG Hannover, 09.01.2012 – 7 A 820/11
- VG Greifswald, 08.11.2011 – 2 A 82/09Zitiert von 1
- SG Detmold, 10.02.2004 – S 5 (16) KR 65/01
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2025 – 11 U 31/18 (Kart)
- SG Marburg, 28.03.2022 – S 12 KA 1/22
- LG Dortmund, 30.09.2020 – 8 O 115/14 (Kart)
35 Entscheidungen zu Art 169 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 169 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/169#abs-1 (1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den bisherigen Gesetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/169#abs-2 (2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an berechnet. Läuft jedoch die in den bisherigen Gesetzen bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.