Gesetze / Deckungsrückstellungsverordnung
DeckRV§ 3 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 613/12Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - AnpassungsprüfungZitiert von 10
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 619/12Zitiert von 3
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 620/12Zitiert von 2
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 614/12Zitiert von 1
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 615/12Zitiert von 2
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 616/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 617/12Betriebsrente - Einstandspflicht - AnpassungsprüfungZitiert von 50
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 618/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 DeckRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRV%202016/3#abs-1 (1) Für Versicherungsverträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit bis zu acht Jahren, die auf Euro oder auf die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, darf der maßgebliche Rechnungszins höchstens 85 Prozent des letzten Monatswertes der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand mit einer der Versicherungsdauer entsprechenden Restlaufzeit betragen; der letzte Monatswert ergibt sich aus der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Prämienzahlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRV%202016/3#abs-2 (2) Für Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert, die auf Euro oder auf die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, gilt ab Beginn des Rentenbezugs für die diesem Zeitpunkt folgenden acht Jahre und für den Teil der Deckungsrückstellung, der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Höchstsatz für den Rechnungszins 85 Prozent des arithmetischen Mittels der letzten Monatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand mit einer Restlaufzeit von einem Jahr bis zu acht Jahren beträgt; die letzten Monatswerte ergeben sich aus der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns.