Gesetze / Deckungsrückstellungsverordnung
DeckRV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 613/12Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - AnpassungsprüfungZitiert von 10
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 619/12Zitiert von 3
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 620/12Zitiert von 2
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 614/12Zitiert von 1
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 615/12Zitiert von 2
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 616/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 18.11.2025 – 8 K 8017/23
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 617/12Betriebsrente - Einstandspflicht - AnpassungsprüfungZitiert von 50
- BAG, 30.09.2014 – 3 AZR 618/12
10 Entscheidungen zu § 1 DeckRV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 DeckRV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRV%202016/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für
1.
Lebensversicherungsunternehmen einschließlich der Pensionskassen, mit Ausnahme der Sterbekassen,
2.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und
3.
Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeckRV%202016/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.