Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Frankfurt am Main, 04.07.2017 – 20 W 343/15Zitiert von 1
- BGH, 12.11.2021 – V ZR 271/20Beginn der im Urteil bestimmten Frist zur Befriedigung des AnspruchsZitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 28.09.2023 – 11 W 42/23 (Wx)
- OLG Hamm, 22.07.2014 – 15 W 138/14Zitiert von 1
- KG, 19.11.2012 – 8 U 144/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2193#abs-1 (1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2193#abs-2 (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2193#abs-3 (3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.