Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
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Nach Gewicht
- BGH, 01.03.2007 – IX ZR 261/03Anwaltshaftung: Umfang der Belehrungspflicht bei verschiedenen Handlungsalternativen; kein Zugutekommen der Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens bei Ablehnung eines richtigen Vorschlags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- OLG Brandenburg, 05.03.2015 – 5 U 14/12Zitiert von 1
- BGH, 27.07.2001 – V ZR 104/00Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 22.07.2021 – 6 U 108/10Zitiert von 1
- OLG Rostock, 29.10.2020 – 3 U 55/19
- AG Brandenburg an der Havel, 14.10.2016 – 31 C 63/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 24.02.2026 – 6 U 123/24
- OLG Schleswig, 03.12.2025 – 9 U 5/25Zitiert von 1
- BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22Pachtvertrag über eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung: Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des VertragsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1000 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.