Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 267 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 30.06.2025 – 11 UF 72/25
- OLG Brandenburg, 04.03.2020 – 13 UF 118/19
- OLG Hamm, 12.09.2018 – 2 SAF 20/18Zitiert von 1
- BGH, 18.02.2026 – XII ZB 254/25Wirksamkeit einer aus dem islamischen Rechtskreis stammenden Brautgabevereinbarung
- KG, 13.10.2025 – 16 UF 160/24
- OLG Düsseldorf, 26.09.2024 – 7 UF 93/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 12.07.2024 – 14 W 14/24
- AG Flensburg, 02.02.2024 – 90 F 54/22
- AG Büdingen, 12.06.2023 – 52 F 710/22 RI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 267 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/267#abs-1 (1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Diese Zuständigkeit geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/267#abs-2 (2) Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt.