§ 229 Beauftragter oder ersuchter Richter
Stand: 10.06.2019
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 229 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Bremen, 15.09.2017 – 5 W 26/17Zitiert von 3
- BGH, 16.02.1961 – 1 StR 557/60
- OLG Köln, 22.02.2017 – 6 W 107/16
- OLG Zweibrücken, 29.01.2016 – 2 U 82/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.