Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 128
Stand: 10.06.2019
Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
Wird zitiert von 200 Entscheidungen zu § 128 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.06.2010 – 9 C 4/09Geldleistungsverwaltungsakt; Bestimmungsurteil gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO; Rechtskraft; Rechtsmittelklarheit
- BVerwG, 03.06.2010 – 9 C 4.09Zitiert von 17
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2025 – 13 A 11073/24.OVGZitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 16.12.2022 – VfGBbg 76/20
- BVerwG, 10.02.2015 – 5 B 60.14Zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2009 – 4 S 2569/07Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.06.2026 – 3 B 9.25Verkehrsbeschränkende Anordnung zur Sicherung eines Schulwegs, der innerorts die Benutzung der Fahrbahn einer Landesstraße erfordert
- BVerwG, 18.12.2025 – 3 B 31.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bindungswirkung einer Zurückverweisung bezüglich des Rehabilitationsinteresses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.2025 – 8 S 701/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 128 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.