Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 128

Stand: 10.06.2019

Bund157 Entscheidungen

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

§ 127 § 128a