Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 128

Stand: 10.06.2019

Bund200 Entscheidungen

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

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