§ 226 Abkürzung von Zwischenfristen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/226#abs-1 (1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/226#abs-2 (2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/226#abs-3 (3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 226 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Thüringen, 11.10.2024 – 1 SaGa 10/24Zitiert von 1
- AG Arnsberg, 31.07.2024 – 42 C 434/23Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.2020 – 2 S 1463/19Zitiert von 9
- LG Köln, 23.07.2019 – 11 S 470/17
- OVG NRW, 07.10.2016 – 2 B 1456/15.NEZitiert von 6
- OLG Köln, 06.12.2002 – 16 W 12/02Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Versäumnisurteils: Beachtlichkeit des Einwands der nicht ordnungsgemäßen Zustellung bei unterlassenem Rechtsbehelf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 05.09.2001 – 16 W 11/01Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 226 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.