Rechtsprechung / OVG NRW / 13. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 10.09.2026 – 13 A 2524/26

13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0910.13A2524.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Die Anhörungsrüge gegen den rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Senats vom 21. März 2025 ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben hat. Unabhängig davon, dass auch die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen ab Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gewahrt sein dürfte, weil die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, dass der Zeitpunkt ihrer Kenntnis i. S. d. § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erst zwei Wochen zurückliegt, ist hier jedenfalls auch die Ausschlussfrist des § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht gewahrt. Danach kann die Rüge nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung nicht mehr erhoben werden. Hierbei handelt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit um eine absolute Frist, bei deren Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 6 A 1408/20 -, juris, Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Mai 2020 - A 12 S 479/20 -, juris, Rn. 2.

Die am 8. September 2026 beim Oberverwaltungsgericht NRW eingegangene Anhörungsrüge wahrt diese absolute Frist von einem Jahr nicht. Diese endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB bereits mit Ablauf des 25. März 2026, weil der Beschluss des Senats vom 21. März 2025, der am selben Tag zur Post gegeben wurde (vgl. Gerichtsakte zu dem Verfahren 13 A 208/23, Bl. 18), der Klägerin am vierten Tag nach Aufgabe zur Post, und damit am 25. März 2025, als bekannt gegeben gilt (§ 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Anhörungsrüge müsste zudem auch deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Klägerin keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch den erkennenden Senat, sondern durch das Verwaltungsgericht, geltend macht. Die Rüge muss sich jedoch auf eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht, gegen dessen Entscheidung sie sich richtet, beziehen und kann nicht dazu genutzt werden, eine behauptete, bereits der Vorinstanz unterlaufene Gehörsverletzung geltend zu machen.

St. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 B 13.10 u. a. -, juris, Rn. 3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.