Rechtsprechung / LG Trier / 2026
LG Trier Beschluss vom 14.09.2026 – 5 T 57/26
ECLI:DE:LGTRIER:2026:0914.5T57.26.00
ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext
Verfahrensgang
vorgehend AG Bitburg, 1. Juni 2026, 10 K 8/24, Beschluss
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 01.06.2026, Az. 10 K 8/24, wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 170.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Im Versteigerungstermin am 01.06.2026 wurde das Grundstück der Schuldnerin (Verkehrswertfestsetzung mit Beschluss vom 29.10.2025: 173.000,00 €) zu einem Preis von 170.000,00 € versteigert. Die Schuldnerin war anwesend, verließ den Termin aber, nachdem das erste Gebot abgegeben worden war. Sie betrat den Sitzungssaal wieder nach der Verhandlung über den Zuschlag während der Zuschlagsverkündung. Das Amtsgericht verkündete im Versteigerungstermin den Zuschlagsbeschluss, in dem das Beschlagnahmeobjekt dem Ersteigerer zugeschlagen wurde für den bar zu zahlenden Betrag von 170.000,00 €. Die Gesamtsumme der bestehen bleibenden Rechte betrug 16.361,34 €.
Gegen diesen Beschluss, der Schuldnerin zugestellt am 09.06.2026, richtete sich die am 23.06.2026 eingegangene sofortige Beschwerde der Schuldnerin. Trotz zweimaliger Ankündigung einer Begründung der sofortigen Beschwerde bis zuletzt Anfang August 2026 erfolgte bis heute keine Begründung der Beschwerde. Mit Beschluss vom 04.08.2026 half das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab.
II.
Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig.
1. Die sofortige Beschwerde ist verfristet. Sie wurde nicht binnen der zweiwöchigen Beschwerdeeinlegungsfrist eingereicht.
Die Beschwerdeeinlegungsfrist begann nach § 98 ZVG, § 222 Abs. 1 ZPO § 187 Abs. 1 BGB am 02.06.2026 zu laufen und endete demzufolge am 15.06.2026, 24.00 Uhr. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ging aber erst am 23.06.2026 beim Amtsgericht ein.
Nach § 98 ZVG beginnt die zwei-wöchige Beschwerdeeinlegungsfrist des § 569 Abs. 1 ZPO bei einer sofortigen Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses für die Beteiligten, die im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren, mit der Verkündung des Beschlusses. Dabei reicht es nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm aus, wenn der Beteiligte im Versteigerungstermin oder im Verkündigungstermin erschienen ist. Eine dauernde Anwesenheit während des ganzen Termins ist nicht erforderlich (Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 98 Rn. 3, beck-online m.w.N.; OLG Koblenz, FHZivR 5 Nr. 22882, beck-online)
Ausweislich des Protokolls des Versteigerungstermins war die Schuldnerin im Versteigerungstermin, in dem auch der Zuschlagsbeschluss verkündet wurde, erschienen. Ihre Abwesenheit nach dem ersten Gebot bis zur Zuschlagsverkündung ändert daran nichts.
Eine (überflüssige, § 88 S. 1 ZVG) erneute Zustellung des Beschlusses führt nicht dazu, dass die Frist erneut zu laufen beginnen würde OLG Celle Beschl. v. 3.9.1986 – 4 W 191/86, BeckRS 1986, 31390093, beck-online; (Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 98 Rn. 3, beck-online), wobei vorliegend die Rechtsmittelbelehrung im zugestellten Beschluss zutreffend war.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren hat die Schuldnerin als Beschwerdeführerin nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 I ZPO kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (NJW-RR 2008, 216, beck-online).
3. Es gibt keine Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Schuldnerin mit der Beschwerde erreichen wollen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht damit dem Meistgebot (§ 54 Abs. 2 5 T 57/26 Satz 1 GKG; LG Augsburg Beschl. v. 19.2.2010 – 4 T 4358/08, BeckRS 2010, 29942 Rn. 79, beck-online).